Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte mit ihm eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und darin alles Notwendige geregelt werden. Der Betriebsrat hat beim Thema Arbeitszeit ein starkes Mitbestimmungsrecht, aber auch Schutz- und Überwachungspflichten zu erfüllen.
Die genauen Vorschriften dazu sind in folgenden Paragrafen geregelt:
Nach § 75 Abs. 1 und 2 des BetrVG ist man dazu verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu schützen. Das heißt, es muss darauf geachtet werden, dass nicht unberechtigte Daten erhoben werden und außerdem die Privatsphäre der Mitarbeiter geschützt bleibt.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist man überdies dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die Aufzeichnungen vorzulegen.
Sensibel mit den Daten umgehen
Es sollte den Mitarbeitern gewährleistet sein, dass das Unternehmen mit den erhobenen Daten sensibel umgeht. Dazu gehört auch, dass die personenbezogenen Daten nur von Mitarbeitern einzusehen sind, die die Berechtigung haben; nur so lange wie nötig gespeichert werden und ausschließlich für die Zeiterfassung erfasst und verwertet werden.
Die Arbeitnehmervertretung hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass das geltende Recht eingehalten wird (u.a. Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, Umsetzung der technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen etc.) und sie hat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hat etwa bei der Einführung von technischen Zutrittskontrollen Mitsprache.